Literamus – die Satzung
Die Satzung von Literamus – Förderverein Stadtteilbibliothek Rodenkirchen e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Literamus – Förderverein Stadtteilbibliothek Rodenkirchen“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln einzutragen und führt dann den Zusatz ’e.V.’. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Vorträge
- Autorenlesungen
- musikalische und literarische Darbietungen
- Studienfahrten und Ausstellungen
- Förderung der Schreib- und Lesefähigkeit von Kindern und Frauen ausländischer Herkunft
- Öffentlichkeitsarbeit zur Bekanntmachung der Aufgaben von Bibliotheken.
Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung der Stadtteilbibliothek Köln-Rodenkirchen zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der Kunst und Kultur vornehmen.
Die Förderung der vorgenannten Körperschaft wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Einverständniserklärung eines gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen schriftlich an den Vorstand erklärten Austritt nur zum Ende eines Kalenderjahres oder durch Ausschluss, der nur aufgrund eines Beschlusses des erweiterten Vorstands aus wichtigem Grund nach persönlicher Anhörung des Mitglieds erfolgen kann.
Die Mitglieder sind zu aktiver Mitarbeit eingeladen und haben Anspruch auf Unterrichtung über die Tätigkeit des Vereins. Sie sind verpflichtet, die Beiträge pünktlich zu entrichten und die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.
§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endete am 31.12.03.
§5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
§6 Vorstand
Der Vorstand ist insbesondere zuständig für die Leitung des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und für die ordnungsgemäße Verwaltung der Vereinsmittel. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein im Sinne von § 26 BGB vertreten durch den 1. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a. der/dem 1. Vorsitzenden
b. der/dem 2. Vorsitzenden
c. der/dem Kassenführer/in
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vor der Zeit widerrufen werden. Von der Mitgliederversammlung werden zwei stimmberechtigte Beisitzer/innen in den erweiterten Vorstand gewählt. Der Vorstand wird von der/ dem 1. Vorsitzenden im Laufe eines Geschäftjahres mindestens zweimal einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
Die Sitzungen werden von der/ dem 1. Vorsitzenden, bei deren/ dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden oder von der/dem Kassenführer/in geleitet. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Ein/e Mitarbeiter/in der Stadtteilbibliothek Rodenkirchen soll Gelegenheit haben, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen, um eine Zusammenarbeit zwischen Verein und Stadtbibliothek zu gewährleisten.
Der/die Sitzungsleiter/in kümmert sich jeweils um eine rechtzeitige Einladung.
§7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens einmal einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie ist außerdem binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).
Die Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens sieben stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres hat eine Stimme. Juristische Personen haben nur eine Stimme.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen, außer bei Anträgen auf Satzungsänderuing und der Auflösung des Vereins, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das von dem/der Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.
Bei Wahlen ist geheime Abstmmung anzusetzen, es sei denn, alle anwesenden Mitglieder verzichten auf die geheime Wahl.
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner Verhinderung von ihrem/seinen Stellvertreter/in oder der/ dem Kassenführer/in geleitet.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/ dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a. Die Wahl des Vorstands und der Beisitzer/innen
b. Die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr.
c. Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern/innen
d. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
e. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
Die Mitgliederversammlung kann zu allen Angelegenheiten Stellung nehmen. Sie hat darüber zu wachen, dass der Vereinszweck erfüllt wird, und sie hat das Recht, Auskünfte vom Vorstand zu verlangen.
§9 Beitragszahlungen
Die Beitragszahlungen erfolgen jährlich zum 1. Januar für das laufende Jahr. Bei Eintritt in den Verein während des Jahres wird grundsätzlich der volle Jahresbeitrag fällig. Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen die Hälfte des geltenden Jahresbeitrags. Ein Beitrag für Familien und juristische Personen wird festgelegt.
§10 Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammllung bekanntzugeben. Die Satzung kann nur durch Beschluss der MItgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder geändert werden.
§11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Auflösungsbeschluss müssen hierbei mindestens zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder zustimmen. Falls nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder erschienen sind, ist binnen eines Monats eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen kann.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur.
Die Satzung trat am 26. Juni 2003 in Kraft, die Änderung am 13. Dezember 2013.